Nach § 18 Abs. 1 BFA-VG ist für die Beurteilung, ob die Aberkennung der aufschiebenden Wirkungen tatsächlich ausgesprochen wird, Ermessen eingeräumt (arg.: "kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen"). Nun legt zwar § 18 BFA-VG nicht ausdrücklich fest, nach welchen Kriterien dieses Ermessen zu üben ist. Jedoch lassen sich solche Kriterien aufgrund der in § 18 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG getroffenen Anordnung, wonach dann, wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt hat, der Abs. 2 des § 18 BFA-VG auf diese Fälle nicht anwendbar ist, näher konkretisieren.
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