Wird ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob dem Antragsteller gemäß § 3 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Im Fall der Abweisung des Antrags hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus sind gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu prüfen. § 34 AsylG 2005 sieht Sonderbestimmungen für das Familienverfahren vor. Indem das BVwG den "Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005" abgewiesen hat, missachtete es die oben dargelegten gesetzlichen Vorgaben für die Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz.
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