Ra 2025/19/0252 1 – Vwgh Rechtssatz
Ist die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 jedenfalls im Ergebnis vertretbar und lässt keinen maßgeblichen Begründungsmangel erkennen, ist sie nicht revisibel (vgl. B 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0079).
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