Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung nach § 44 Abs. 3 VwGVG ist zulässig, wenn keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat und darüber hinaus kumulativ (VwGH 29.1.2026, Ra 2025/17/0090) ein in § 44 Abs. 3 Z 1 bis 4 VwGVG aufgezählter Fall vorliegt.
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