Minderjährige müssen sich im Rahmen der Interessenabwägung das (Fehl-) Verhalten ihrer Eltern (konkret die Stellung mehrerer unbegründeter Asylanträge sowie das beharrliche Ignorieren der gesetzlichen Obliegenheit, das Bundesgebiet nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens und Eintritt der Ausreiseverpflichtung zu verlassen) in objektiver Weise zurechnen lassen (VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032).
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