An Verfolgungshandlungen iSd § 32 Abs. 2 VStG sind hinsichtlich der Umschreibung der angelasteten Tat die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG (vgl. VwGH 31.8.2016, 2013/17/0811).
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