Die Zession ist nach herrschender Meinung und ständiger Judikatur ein kausales Verfügungsgeschäft und setzt einen gültigen Rechtsgrund voraus (vgl. dazu Fellner, MGA Stempel- und Rechtsgebühren8, 430 Anm 1 Abs. 4, weiters Heidinger in Schwimann, ABGB Praxiskommentar3 VI, Rz 9 und 11 zu § 1392 ABGB; Neumayr in Koziol/P. Bydlinski/Bollenberger, ABGB-Kommentar, Rz 2 und 5 zu § 1392 ABGB, sowie Ertl in Rummel ABGB3 II/1 Rz 1 zu § 1392 ABGB), ein solcher Rechtsgrund kann auch eine Leistung erfüllungshalber sein (Heidinger in Schwimann aaO Rz 11). Gebührenpflichtig sind Zessionen dann, wenn ihnen ein rechtsgeschäftlicher Titel zu Grunde liegt, nicht jedoch Legalzessionen und sog notwendige Zessionen gem. §§ 1358 bzw. 1422 ABGB (Fellner, MGA Stempel- und Rechtsgebühren8, 430 Anm 1 Abs. 6); außerdem bedarf es für die Gebührenpflicht der Entgeltlichkeit (§ 33 TP 21 Abs. 1 GebG) und der Beurkundung (§ 15 Abs. 1 GebG). Grundvoraussetzung der Gebührenpflicht eines vom Tarifpostsystem des GebG erfassten Rechtsgeschäftes ist es, dass das Rechtsgeschäft überhaupt gültig zustande gekommen ist (vgl. dazu die bei Fellner aaO unter E 10 zu § 15 GebG referierte hg. Judikatur).
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