Der Revisionswerber hat keine Beschwerde an den VfGH erhoben, sondern nur einen Verfahrenshilfeantrag gestellt, der mit Beschluss des VfGH abgewiesen wurde. Ein solcher Verfahrenshilfeantrag fällt nicht unter § 26 Abs. 4 VwGG (vgl. z.B. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0019, mwN). Es ist im Revisionsverfahren daher § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG anzuwenden.
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