Gemäß § 31 Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 24/2007 gehörten zu den sonstigen Einkünften die Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent beteiligt war. Als Veräußerung im Sinne des § 31 Abs. 1 EStG 1988 gilt das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, das auf die Übertragung des (wirtschaftlichen) Eigentums an der Beteiligung gegen Entgelt gerichtet ist. Die Besteuerung des Überschusses richtet sich nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip (vgl. VwGH 4.9.2014, 2011/15/0039, mwN).
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