Gemäß § 13 Abs 4 des ZustG ist dann, wenn der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ist, die Sendung in deren Kanzlei zuzustellen und darf an alle dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe der Post darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich bei der Post verlangt hat. Dies gilt auch für einen steuerlichen Vertreter, weil es sich bei diesem um eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person handelt.
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