Das BFG hat von sich aus, alle im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht (unter Beachtung der Mitwirkungspflichten der Abgabepflichtigen) als notwendig erachteten Ermittlungsschritte zu setzen (allenfalls unter Durchführung einer mündlichen Verhandlung) und nach Maßgabe der Grundsätze der freien Beweiswürdigung nach § 167 BAO den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2016/13/0018).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden