In der Regelung des § 3a Abs. 2 letzter Satz der Erstattungsverordnung kann kein Verstoß gegen die MwStSyst-RL erblickt werden, weil die Bestimmungen der Dreizehnten Richtlinie als lex specialis gegenüber den Art. 170 und 171 der MwStSyst-RL anzusehen sind (vgl. VwGH 28.5.2026, Ra 2023/15/0031, mHa EuGH 15.7.2010, C-582/08, Kommission/Vereinigtes Königreich, Rn 35).
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