Nach Ablauf der Revisionsfrist kann der Revisionspunkt nicht mehr ergänzt (vgl. VwGH 11.9.2013, 2013/02/0171, mwN) bzw. gegen einen anderen ausgewechselt werden (vgl. VwGH 21.7.2023, Ra 2022/15/0061, mwN). Das nach Ende der Revisionsfrist in der Replik erstattete Vorbringen konnte daher schon deshalb nicht dazu führen, dass die bereits in der Revision enthaltene unmissverständliche Umschreibung des Revisionspunktes modifiziert oder erweitert wäre.
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