Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt. Der Feststellungsbescheid ist somit für den Abgabenbescheid bindend (vgl. VwGH 12.5.2022, Ra 2021/13/0155, Rn. 34).
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