Hinsichtlich der auch in § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 enthaltenen Wortfolge "gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7)" treten bei alleinigem Abstellen auf die bloße Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson dieselben rechtsstaatlichen Bedenken zutage wie in den Verfahren zu § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 (siehe VfGH 16.12.2025, E 1209-1211/2025, bzw. VwGH 21.1.2026, Ra 2025/20/0399 bis 0401), weshalb auch zu § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 eine verfassungskonforme Interpretation im selben Ausmaß geboten ist. Aus ebendiesen Gründen der Rechtsstaatlichkeit kann sich das BVwG auch im vorliegenden Verfahren gemäß § 34 AsylG 2005 nicht darauf beschränken, dass ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen die Eltern der Revisionswerberin eingeleitet wurde. In Übertragung der aufgrund der rechtsstaatlichen Bedenken ergangenen Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 auf die insofern wortidente Wortfolge in § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist es auch in einem Verfahren wie dem vorliegenden die Pflicht des BVwG, eine eigenständige Beurteilung entsprechend den im Erkenntnis des VfGH von 16. Dezember 2025, E 1209-1211/2025, 8.2., bzw. im Erkenntnis des VwGH vom 21. Jänner 2026, Ra 2025/20/0399 bis 0401, Rn. 34, dargestellten Kriterien vorzunehmen.
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