Ra 2025/13/0139 Rn. 5 5 – VwGH Rechtssatz
Bei der Uneinbringlichkeit nach § 9 BAO kommt es - zumindest bei einem vorher ergangenen Abgaben- oder Haftungsbescheid - darauf an, ob die Abgabe bei der Primärschuldnerin uneinbringlich ist.
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