Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung und setzt die
objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt
der Inanspruchnahme des Haftenden voraus. Die Uneinbringlichkeit
liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder
voraussichtlich erfolglos wären (Ritz, Kommentar zu BAO/2, Tz 5f zu
§ 9 und die dort angeführte Judikatur). Aus der Konkurseröffnung
allein ergibt sich noch nicht zwingend die Uneinbringlichkeit.
Diese ist erst dann anzunehmen, wenn im Lauf des
Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs
mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann;
schließlich würde selbst eine geringe Quote die Haftung
betragsmäßig entsprechend vermindern (Hinweis E 6.8.1996,
92/17/0186).
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