Auf eine Rechtsfrage, der in der Revision die Eignung als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abgesprochen wird, ist vom VwGH nicht einzugehen (vgl. VwGH 26.9.2024, Ro 2024/13/0007, mwN). Wenn sohin in der Revision ausdrücklich ausgeführt wird, eine bestimmte Frage könne auf sich beruhen, so wird damit erklärt, dass die Revision nicht (iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG) von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Auf diese Rechtsfrage ist daher im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Revision nicht einzugehen.
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