Aus § 25 Abs. 4 BGG geht hervor, dass auf einem Bauplatz auch mehrere Bauten (unter den dort genannten Voraussetzungen) errichtet werden können. Da der Zweck der Regelung aber insbesondere darin besteht, "bebaubare Flächen auf den Bodenmarkt zu bringen", geht es (zumindest vorrangig) darum, nicht mehrere Bauten auf einem Bauplatz zu errichten, sondern den Bauplatz zu teilen, um Dritten eine Bebauung zu ermöglichen. Eine Teilung des Bauplatzes setzt nach § 24 Abs. 2 BGG voraus, dass auf den durch die Unterteilung vorgesehenen bebauten Flächen die baurechtlichen Vorschriften, insbesondere die Vorschriften über die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundflächen und über die Lage der Bauten im Bauplatz, gewahrt bleiben. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass auf Teilen des Bauplatzes bereits Bauten errichtet sind; die Unterteilung hat so zu erfolgen, dass die Bebauung weiterhin sämtlichen im Baubewilligungsverfahren anzuwendenden bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Vorschriften über die (Mindest-)Abstände (§ 25 BGG; §§ 54, 55 ROG 2009), die Bauweise (§ 58 ROG 2009) sowie das flächenmäßige und räumliche Verhältnis der Bauten zur Bauplatzgröße (§ 56 ROG 2009).
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