Mit der Regelung des § 77b ROG 2009 soll Druck auf die Eigentümer von Baulandgrundstücken ausgeübt werden, auch tatsächlich eine Bebauung vorzunehmen. Liegen alle vom Eigentümer nicht beeinflussbaren Faktoren für die Erteilung einer Baubewilligung vor, ist von Bebaubarkeit auszugehen (vgl. - zum Erhaltungsbeitrag nach dem Oö. Raumordnungsgesetz 1994 - VwGH 17.5.2023, Ra 2022/13/0121, mwN).
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