Da der Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag bereits ab einem Flächenausmaß von 501 m² anfällt (§ 77b Abs. 5 ROG 2009), ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass bereits eine Fläche von 501 m² (grundsätzlich und im Allgemeinen) ausreicht, neben dem (tatsächlich) bebauten Teil des Grundstückes die zugehörigen Erschließungs-, Stellplatz- und Hausgartenflächen (odgl) abzudecken. Nur in diesem Ausmaß (abzüglich der tatsächlich bebauten Flächen) sind Zugehörflächen (im Allgemeinen) zu berücksichtigen.