Das durch den Wasserzähler geflossene Wasser ist in die
ausschließliche Verfügungsgewalt des Wasserabnehmers übergegangen;
es ist damit verbraucht. Nach der WassergebührenO Bad Ischl 1988
kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen das über den
Wasserzähler bezogene Wasser letztlich ungenützt blieb. Die
Wassermenge ist danach auch verbraucht, wenn Rohrbrüche, schadhafte
oder offen gebliebene Ventile sowie unbemerkt offen gebliebene
Wasserhähne nach dem Wasserzähler zu einem unkontrollierten
Wasseraustritt führen. Eine Schätzung erfolgt nur bei Fehlern des
Wasserzählers. Die Abgabenschuld entsteht für das durch den
Wasserzähler geflossene Wasser, wobei es auch nicht darauf ankommen
kann, wer Verursacher des Wasserverbrauches ist oder wen ein
Verschulden an einem Leitungsgebrechen trifft.
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