JudikaturVwGH

Ra 2025/13/0016 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. März 2025

Das Vorliegen von Verschulden an der Säumnis ist keine Voraussetzung für die (amtswegige) Festsetzung von Säumniszuschlägen. Verschulden ist lediglich für die Frage der Berechtigung eines Antrages auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen von Relevanz (vgl. VwGH 25.1.2024, Ra 2022/13/0076, mwN). Ein derartiger Antrag kann - wie auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2001 hervorgeht - auch in einer Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (vgl. VwGH 31.5.2011, 2007/15/0169). Die Erhebung einer Berufung (Beschwerde) kann damit aber nicht bereits für sich auch als Antrag auf Herabsetzung (bzw. Nichtfestsetzung) eines Säumniszuschlages gewertet werden.