Es entsprach der herrschenden Ansicht, dass § 27 Abs. 7 UStG 1994 vor der Änderung durch BGBl Nr. 756/1996 eine Haftung unabhängig von einem Verschulden normierte, wogegen verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Bedenken geltend gemacht wurden. Zu § 27 Abs. 7 UStG 1994 idF BGBl. Nr. 756/1996 ist es hingegen herrschende Ansicht, dass der Fiskalvertreter (nach dieser Bestimmung) nur bei schuldhafter Verletzung seiner Pflichten haftet.
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