Nach § 1 Z 4 lit. b der Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten gelten von "Bediensteten der Justizwache" ausgeübte Tätigkeiten unter bestimmten Umständen als Schwerarbeit. Dabei enthält die Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten selbst keine Definition des Begriffs der "Bediensteten der Justizwache". Die Bedeutung dieses Begriffs kann jedoch aus anderen Rechtsvorschriften erschlossen werden (s. § 13a Strafvollzugsgesetz (StVG), ErläutRV 487 BlgNR 24. GP, 6, Art. 78d Abs. 1 B-VG, Punkt 6. Abs. 1 der Vollzugsordnung). Schon vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass der Begriff der "Justizwache" dahin zu verstehen ist, dass damit Angehörige eines "Wachkörpers" angesprochen sind, die exekutivdienstliche Tätigkeiten verrichten (vgl. auch § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung, Vortrag an den Ministerrat vom 25. Jänner 2022, BMKÖS-2021-0.872.621, BMJ-2021-0.887.986). In systematischer und teleologischer Hinsicht ergibt sich somit, dass mit der Verwendung des Begriffs "Bedienstete der Justizwache" in § 1 Z 4 lit. b der Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten sehr wohl eine Einschränkung auf Beamte des Exekutivdienstes und Wachebeamte erfolgen sollte, die im Bereich der Justizwache tätig sind.
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