Die Bestimmungen des § 41 Abs. 4 BDG 1979 bzw des § 44a RGV schließen (konsequenterweise, weil eben nur auf Versetzungen bezogen) die Gebührlichkeit der Zuteilungsgebühr nach § 22 RGV nicht aus. Die Gebührlichkeit der Zuteilungsgebühr im Hinblick darauf, dass es sich bei ihrer Zuweisung nicht um eine Versetzung, sondern um eine Dienstzuteilung gehandelt hat, darf daher nicht unter Bezugnahme auf § 41 Abs. 4 BDG 1979 iVm § 44a RGV verneint werden. Auch die Ansicht, bei "Flexi-Pool-Angehörigen" sei nicht zwischen Versetzung und Dienstzuteilung zu unterscheiden, erweist sich angesichts des differenzierenden Gesetzeswortlauts als nicht nachvollziehbar.
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