Der Mitbeteiligte hat in seiner Beschwerde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und in der Folge hierauf nicht verzichtet, weshalb ein Absehen nach § 44 Abs. 3 und 5 VwGVG nicht in Betracht kommt. Da das VwG die Beschwerde mit Erkenntnis erledigt hat, kommt auch ein Absehen nach § 44 Abs. 4 VwGVG nicht in Betracht (VwGH 22.1.2019, Ra 2018/17/0187; VwGH 11.1.2024, Ra 2023/02/0214).
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