Die Beurteilung, ob ein Arbeitnehmer die Kriterien für eine Einstufung in eine bestimmte Gehaltsgruppe erfüllt, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls vorgenommen werden, sodass diese Beurteilung noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung begründet (Hinweis Beschluss des OGH vom 22. Oktober 2012, 9 ObA 114/12y). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt aber dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen wurde (Hinweis B vom 8. Juni 2015, Ra 2015/08/0005).
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