Das VwG kam zu dem Schluss, dass die u.a. Suchtgifthandel nach § 28a SMG betreffende strafrechtliche Delinquenz des Revisionswerbers eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 11 FSG darstellt. Als Grundlage für die nach § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmende Wertung traf es Feststellungen zu den Umständen der in einem Zeitraum von mehreren Jahren begangenen Tathandlungen, welche den Handel mit überaus großen Mengen an Suchtgift, darunter auch "harten" Drogen, betrafen. Die Wertung dieser Straftaten gemäß § 7 Abs. 4 FSG als besonders verwerflich und gefährlich, sodass von einer Verkehrsunzuverlässigkeit für eine Dauer von sieben Jahren ab Zustellung des Bescheides der belangten Behörde - welche im Übrigen die Dauer der über den Revisionswerber verhängten unbedingten Freiheitsstrafe nicht überschreitet - auszugehen sei, ist nicht als unvertretbar anzusehen (vgl. idZ etwa VwGH 5.7.2021, Ra 2020/11/0116).
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