Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie den Hofrat Dr. Grünstäudl und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des E M in L, vertreten durch Mag. Michael Lanzinger, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Alois Auer Straße 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 3. April 2020, Zl. LVwG 651692/2/MS, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 4. Juli 2019 (hinsichtlich des Strafausspruches abgeändert durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 25. November 2019) wurde der Revisionswerber (u.a.) wegen mehrerer Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 erster, zweiter, dritter und fünfter Fall iVm. Abs. 4 Z 3 Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt (dies unter Anrechnung der seit 17. Oktober 2018 andauernden Vorhaft).
2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Jänner 2020 wurde, soweit hier von Bedeutung, die Lenkberechtigung des Revisionswerbers für die Klassen AM und B für die Dauer von 60 Monaten, gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides (17. Jänner 2020), entzogen und die aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde aberkannt.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
3 In der Begründung stellte das Verwaltungsgericht anhand des rechtskräftigen Strafurteils als strafbares Verhalten des Revisionswerbers fest, dieser habe (zusammengefasst) u.a.
vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) das 25 fache übersteigenden Menge aus dem Ausland aus und nach Österreich eingeführt, indem er im Zeitraum von Mitte 2007 bis 17. Oktober 2018 Suchtgiftmittel aus den Niederlanden im Wege Deutschland nach Österreich geschmuggelt habe, und zwar insgesamt ca. 36, 1 kg Cannabiskraut sowie (von Anfang 2013 bis September 2018) ca. 5 bis 5,5 kg Kokain,
das zuvor genannte Suchtgift (u.a.) in der zuvor genannten Menge im dort genannten Zeitraum anderen überlassen,
im Zeitraum von Ende 2016 bis Ende September 2018 als Beitragstäter vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich zumindest 2.240 g Cannabiskraut, in einer Indooranlage erzeugt,
im Zeitraum von etwa 2007 bis 13. Oktober 2018 vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, und zwar Cannabiskraut (zuletzt zwei bis drei Gramm wöchentlich) und Kokain (zuletzt drei bis vier „Nasen“ wöchentlich).
4 In der rechtlichen Beurteilung legte das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 11 FSG zugrunde und führte zur Wertung des strafbaren Verhaltens (§ 7 Abs. 4 FSG) zusammengefasst aus, dass nicht nur die Weitergabe von Suchtmitteln an Dritte an sich eine besonders schwerwiegende Art der Kriminalität darstelle, sondern die vom Revisionswerber begangenen Delikte auch deshalb als besonders verwerflich einzustufen seien, weil es sich um Suchtgift in einer besonders großen die 25 fache Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge und vor allem auch um sogenannte „harte“ Drogen gehandelt habe. Hinzu komme, dass sich das strafbare Verhalten des Revisionswerbers auf einen Zeitraum von über zehn Jahren erstreckt habe, sodass das Strafgericht eine lange unbedingte Freiheitsstrafe für erforderlich erachtet habe.
5 Zwar sei der Revisionswerber seit dem letzten Suchtmitteldelikt nicht mehr negativ in Erscheinung getreten, doch komme dem (in der Beschwerde ins Treffen geführten) Wohlverhalten des Revisionswerbers vor dem Hintergrund, dass er sich seit dem (Tatzeitende am) 17. Oktober 2018 in (Untersuchungs )Haft befinde, keine große Bedeutung zu.
6 Auch der Einwand der Beschwerde, dass der Revisionswerber möglicherweise vor dem errechneten Haftende frühzeitig aus der Strafhaft entlassen werde, sei nicht zielführend, weil es auf Sach und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt ankomme.
7 Schließlich könne angesichts der aufgezeigten Tatumstände auch das in der Beschwerde ins Treffen geführte „hohe Alter“ des (im Jahr 1959 geborenen) Revisionswerbers an der prognostizierten Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit, die über die Dauer der verhängten Strafhaft hinausgehe und insoweit mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Einklang stehe (Hinweis u.a. auf VwGH 8.8.2002, 2002/11/0136), nichts ändern.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die nun vorliegende außerordentliche Revision.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Dem Erfordernis einer gesonderten Zulässigkeitsbegründung wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. aus vielen die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).
12 Das Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997 idF. BGBl. I Nr. 24/2020 (FSG), lautet auszugsweise:
„Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
...
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
...
11. eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;
...
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, ...
...
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
...
Dauer der Entziehung
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ...“
13 Das Suchtmittelgesetz lautet auszugsweise:
„Suchtgifthandel
§ 28a. (1) Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
...
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1
...
3. in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge begeht.
...“
14 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, es fehle hg. Rechtsprechung zur Frage, inwiefern das Alter des Revisionswerbers (dieser werde nach Verbüßung der mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe 64 Jahre alt sein) in die Prognoseentscheidung gemäß § 7 FSG einzubeziehen sei. Denn es sei „kriminologisches Faktum“, dass die Wahrscheinlichkeit von Delinquenz im Alter abnehme, sodass sich ein fortgeschrittenes Alter positiv auf die Entscheidung über die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit auswirken müsse.
15 Gemäß § 7 Abs. 1 FSG ist die Verkehrszuverlässigkeit einerseits aufgrund der erwiesenen bestimmten Tatsache und andererseits ihrer Wertung (die gemäß Abs. 4 leg. cit. nach den dort genannten Kriterien vorzunehmen ist) zu beurteilen. Schon daraus ergibt sich, dass das Alter des Betroffenen (für sich) keine entscheidende Rolle spielt. Insbesondere ist demnach nicht auf (abstrakte) kriminologische Wahrscheinlichkeiten der Delinquenz in bestimmten Altersstufen abzustellen, weil die Prognose der Verkehrszuverlässigkeit, wie sich aus den genannten Bestimmungen unmissverständlich ergibt, stets individueller Natur ist. Eine solche auf die Besonderheiten des Revisionsfalles, insbesondere auf das dem Revisionswerber zuzurechnende Verhalten abstellende Prognose hat das Verwaltungsgericht, wie dargestellt, im vorliegenden Fall angestellt und ist insoferne von der hg. Rechtsprechung nicht abgewichen.
16 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit weiters vor, das Verwaltungsgericht sei vom hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2006, 2004/11/0129, abgewichen, weil es die spezialpräventive Wirkung der Haft nicht ausreichend berücksichtigt und daher auch nicht schlüssig dargelegt habe, warum es nach Verbüßung der Haft noch eines weiteren Wohlverhaltens des Revisionswerbers bedürfe, um von einer Wiedererlangung seiner Verkehrszuverlässigkeit ausgehen zu können.
17 Dem zitierten hg. Erkenntnis 2004/11/0129 lag zwar gleichfalls eine Bestrafung nach dem SMG wegen v.a. des Einführens bzw. Schmuggelns und Inverkehrsetzens einer großen Menge von Suchtmitteln und eine darauf gegründete Verkehrsunzuverlässigkeit von „rund sechs Jahren“ zugrunde, wobei die Tatzeit allerdings nur einige Monate betrug.
18 Im Unterschied dazu hat der Revisionswerber nach dem rechtskräftigen Strafurteil über mehrere Jahre bzw. sogar mehr als ein Jahrzehnt lang Suchtmittel nach Österreich geschmuggelt und hier anderen überlassen, darunter insbesondere auch harte Drogen (Kokain) und zwar in einer exorbitant hohen Menge (nach dem Strafurteil S. 31 handelte es sich unter Berücksichtigung der Reinsubstanz bei Kokain um das 124 fache und bei Cannabis um das 110-fache der Grenzmenge).
19 Vor diesem Hintergrund und der somit zutreffend vom Verwaltungsgericht berücksichtigten besonderen Gefährlichkeit und Verwerflichkeit der Straftaten infolge der genannten Menge harter Drogen, des sehr langen Tatzeitraums und des Überlassens an andere und der sich daraus ergebenden Sinnesart des Täters (z.B. VwGH 8.8.2002, 2002/11/0136) liegt die Wertung der Straftaten gemäß § 7 Abs. 4 FSG und die daraus abgeleitete Prognose, die Verkehrsunzuverlässigkeit des Revisionswerbers beschränke sich nicht bloß auf den Haftzeitraum, sondern gehe darüber hinaus, innerhalb der Leitlinien der hg. Judikatur (vgl. einerseits zur über die Haftdauer hinausreichenden Verkehrsunzuverlässigkeit bei sehr große Suchtgiftmengen betreffenden Suchtmitteldelikten und andererseits zur nur eingeschränkten Gewichtung des Wohlverhaltens während der Haftzeit VwGH 28.5.2002, 2001/11/0247, und das bereits zitierte hg. Erkenntnis 2002/11/0136).
20 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 5. Juli 2021
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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