Es trifft zu, dass der VwGH bereits wiederholt festgehalten hat, ein öffentliches Interesse im Sinn von § 20 Abs. 5 KFG 1967 könne nicht schon Kraft des Zweckes, für den ein Fahrzeug bestimmt ist, vorausgesetzt werden. Es hat jeweils eine Prüfung im Einzelfall zu erfolgen (siehe VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068 [= VwSlg. 18.908/A]; weiters etwa VwGH 11.3.2019, Ra 2019/11/0035, sowie VwGH 17.12.2024, Ra 2023/11/0098).
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