In Anbetracht der Bindungswirkung einer rechtskräftigen Bestrafung nach § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 hat die Führerscheinbehörde bzw. das VwG jedenfalls auch vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 FSG auszugehen (siehe etwa VwGH 23.4.2002, 2002/11/0063; VwGH 26.11.2002, 2002/11/0083; VwGH 20.7.2018, Ra 2018/11/0089; VwGH 19.9.2018, Ra 2018/11/0179; jeweils mwN). Schon aus diesem Grund geht das Vorbringen, der Tatbestand des § 7 Abs. 3 Z 3 lit. c FSG sei fallbezogen nicht erfüllt, ins Leere. Abgesehen davon erfasst § 7 Abs. 3 Z 3 lit. c FSG nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut - im Fall besonders schlechter oder bei weitem nicht ausreichender Sichtverhältnisse - nicht nur die Übertretung von durch Vorschriftszeichen gekennzeichneten Überholverboten, sondern auch die Übertretung von sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Überholverboten. Ein solches Überholverbot normiert die Bestimmung des § 16 Abs. 2 lit. b StVO 1960 (vgl. etwa VwGH 19.3.1996, 95/11/0390, zu einer Übertretung des § 16 Abs. 2 lit. b StVO 1960 iZm § 66 Abs. 2 lit. f des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG 1967, der hinsichtlich Überholverboten gleichlauteten Vorgängerbestimmung zu § 7 Abs. 3 Z 3 FSG).
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