Es ist darauf hinzuweisen, dass die Aufzählung der Verhaltensweisen, die geeignet sind, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen und damit eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 1 FSG begründen, in § 7 Abs. 3 Z 3 FSG lediglich eine demonstrative ist (vgl. VwGH 14.10.2025, Ra 2023/11/0128, mwN).
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