Die Versäumung der Frist des § 57 Abs. 3 AVG und das dadurch bewirkte Außerkrafttreten des Mandatsbescheides hindert die belangte Behörde nicht, auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens mit Bescheid die Entziehung der Lenkberechtigung zu verfügen (siehe etwa VwGH 21.1.2003, 2002/11/0227, mit Hinweis auf VwGH 23.1.2001, 2000/11/0276, mwN).
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