Der Begriff "gewerbsmäßig" in § 57 Abs 2 RAO orientiert sich am
Begriffsverständnis des Gewerberechts (Hinweis E 14.12.1981,
81/10/0113, ergangen zu Art IX Abs 1 Z 4 (nunmehr Z 1) EGVG).
Handlungen eines Gewerbetreibenden, die der Erreichung des mit
seinem Gewerbebetrieb verbundenen geschäftlichen Zieles dienen,
erlangen, sofern sie ihrem Inhalt nach eine gewerbliche Tätigkeit
darstellen, schon durch diese Zweckverbundenheit gewerbsmäßigen
Charakter; daß sie nicht für sich einen abgesonderten Ertrag
liefern, ändert daran nichts. Das trifft für jeden Aufwand und für
jede Tätigkeit zu, die der Gewerbetreibende zur Erbringung seiner
gewerbsmäßigen Tätigkeit entfaltet. Jede im Rahmen eines
Gewerbebetriebes ausgeübte Tätigkeit trägt schon hiedurch allein
den Charakter der Gewerbsmäßigkeit an sich (Hinweis E 12.5.1986,
86/10/0069, und E 24.4.1989, 89/10/0045).
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