Rückverweise
§ 11 Abs. 1 KA-AZG dient insbesondere der Erlangung einer verlässlichen Dokumentation der Arbeitszeiten, welche im Interesse des Arbeitnehmerschutzes sowie des Patientenwohls die Kontrolle der Einhaltung der arbeitszeitgesetzlichen Vorschriften durch die Arbeitsinspektion ermöglicht (vgl. RV 386 BlgNR 20. GP, 6 und 13).
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