Die Rechtsfrage, ob die Erklärungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 S.GVG 2023 Rechtsgeschäfte betreffend Gartenflächen, die der Erweiterung eines bestehenden Hauptwohnsitzes oder sonst ständigen Wohnsitzes dienen, unabhängig von deren flächenmäßigem Ausmaß erfasst, wurde durch die Grundverkehrsgesetz-Novelle 2025, LGBl. Nr. 75, dahingehend geklärt, dass dies nur für "Gartenflächen bis insgesamt höchstens 500 m2" der Fall ist. Nach den Gesetzesmaterialien wurde diese Neuregelung gerade in Reaktion auf beim VwG anhängige Beschwerdeverfahren erlassen, in welchen "unter dem Titel der bloßen ‚Erweiterung' gemäß Z 2 ganze selbständig bebaubare Grundparzellen unter Vermeidung der Abgabe der Erklärung gemäß Z 1 und der damit einhergehenden Verpflichtung zur Nutzung als Hauptwohnsitz oder ständiger Wohnsitz erworben werden sollten" (vgl. 479 BlgLT 17. GP 62 f). Die novellierte Fassung des § 16 Abs. 1 Z 2 S.GVG 2023 ist gemäß § 73 Abs. 1 S.GVG 2023 mit 1. September 2025 und ohne besondere Übergangsregelung in Kraft getreten. Es kommt daher für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung allein auf die Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt der Behörde bzw. (im Fall einer Beschwerdeentscheidung) des VwG an (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall VwGH 15.6.2026, Ra 2025/03/0101).
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