Begibt sich ein in Österreich der Schulpflicht unterliegendes Kind ins Ausland, so führt dieser Auslandaufenthalt nicht von vornherein zum Erlöschen der Schulpflicht in Österreich. Entscheidend für das Erlöschen der Schulpflicht nach § 1 Abs. 1 SchPflG ist die Frage, ob der Auslandaufenthalt den dauernden Aufenthalt in Österreich nur unterbricht (und letzterer nach dem Auslandaufenthalt fortgesetzt werden soll), oder ob er ihn beendet, weil auch keine Rückkehrabsicht besteht. Die Schulpflicht erlischt wegen Beendigung des dauernden Aufenthalts in Österreich erst dann, wenn weder die körperliche Anwesenheit noch die Absicht zur Rückkehr vorhanden ist (vgl. VwGH 29.9.2017, Ra 2017/10/0044, mwN).
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