Das Überschreiten der Entscheidungsfrist durch die Aufenthaltsbehörde ändert an dem für den Beginn der Rechtswirkungen maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltstitels nichts. Weder führt das Überschreiten von gesetzlichen Entscheidungsfristen zu einer Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht, oder zur Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit der danach ergangenen Entscheidung (VwGH 9.2.2022, Ra 2021/09/0257), noch ist ohne die ausdrückliche Normierung einer solchen Fiktion allein aus dem Ablauf der Entscheidungsfrist eine Genehmigung eines Antrags abzuleiten (VwGH 20.11.1997, 96/06/0260).
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