Die Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 des DMSG unterscheidet schon nach ihrem insoweit klaren Gesetzeswortlaut zwischen Einzeldenkmalen und Ensembles, bei welchen das öffentliche Interesse als Einheit besteht (§ 1 Abs. 3 und 4 DMSG; zu den unterschiedlichen Voraussetzungen einer Unterschutzstellung VwGH 14.9.1981, 81/12/0052).
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