JudikaturVwGH

Ro 2025/09/0002 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Oktober 2025

Bereits vor der Einführung des § 43a BDG 1979 entsprach es der stRsp des VwGH, dass es für die gute Zusammenarbeit in einer Behörde wünschenswert ist, dass jeder Beamte seinen Kollegen und Vorgesetzten mit der Achtung und Hilfsbereitschaft begegnet, die er selbst von ihm erwartet. Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten stellt schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es sind die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen sind geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung ist billigerweise Rechnung zu tragen. Die Grenze der Pflichtwidrigkeit ist erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt oder wenn der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört wird (VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; VwGH 25.1.2013, 2012/09/0154). Dieser Maßstab für die Beurteilung unpassender Äußerungen und eines Vergreifens im Ausdruck als Dienstpflichtverletzung soll nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch nach Einführung des § 43a BDG 1979 weiterhin zur Anwendung kommen (BlgNR RV 488, 24. GP, 9).

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