Sowohl gegen die sachliche Rechtfertigung der Behauptung der bloß unentgeltlichen und unverbindlichen Tätigkeit für einen Verein - nach der Judikatur im Sinn der Glaubwürdigkeit dieser Angaben - als auch gegen das Vorliegen einer bloß im Vereinsverhältnis wurzelnden Arbeitsleistung wird im Allgemeinen sprechen, wenn der Verein nach den tatsächlichen Verhältnissen in Missachtung von § 1 VerG bloß ein Deckmantel für eine auf Gewinn gerichtete Erwerbstätigkeit ist. Eine solche auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübte, nach den wahren Verhältnissen auf Gewinn ausgerichtete betriebliche Tätigkeit könnte auch zum Eintreten einer Pflichtversicherung als Selbständiger nach dem GSVG führen. Besteht insoweit nach den realen Gegebenheiten ein Zusammenschluss mehrerer Personen (Vereinsmitgliedern), um gemeinsam in gegenseitiger Gleichordnung ein Einkommen zu erzielen, könnte in Wahrheit auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorliegen (vgl. insoweit zu den Voraussetzungen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG etwa VwGH 6.7.2021, Ra 2020/08/0018). Wer in Kenntnis dieser Umstände für einen solchen von anderen geführten - nach den wahren Verhältnissen nicht auf einen ideellen Vereinszweck, sondern auf die Erzielung von Gewinn ausgerichteten - Betrieb tätig wird, wird dies - wie immer bei Tätigkeit bloß für den Vorteil eines Fremden - regelmäßig nur gegen Entgelt tun, weshalb typischerweise auch einer Behauptung der Unentgeltlichkeit im Sinn der oben dargestellten Judikatur die sachliche Rechtfertigung fehlen wird.
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