Die Tätigkeit von Mitgliedern für ihren Verein bzw. im Zuge der von diesem entfalteten Tätigkeiten (etwa auch bei Durchführung von Vereinsveranstaltungen) kann jedenfalls dann keine Pflichtversicherung (weder als Beschäftigter nach § 4 Abs. 2 ASVG noch als freier Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG) begründen, wenn diese Tätigkeit nach den wahren Verhältnissen ohne Bestehen einer Verpflichtung und ohne Gegenleistung - in diesem Verständnis also bloß ehrenamtlich und unentgeltlich - geleistet wird. Die Behauptung einer solchen Tätigkeit für einen Verein kann eine sachliche Rechtfertigung für die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit - somit die Annahme der Glaubwürdigkeit einer solchen Behauptung des bloß freiwilligen Engagements - begründen (vgl. idS VwGH 14.3.2013, 2010/08/0229; 27.4.1993, 93/08/0007). Darauf, ob der Verein die Kriterien nach § 34 Abs. 1 BAO erfüllt bzw. wie die Tätigkeit des Vereins abgabenrechtlich behandelt wird, kommt es insoweit nicht entscheidend an (vgl. VwGH 20.11.2025, Ra 2025/08/0072, Rn. 34). Auch wenn die Tätigkeit des Vereins nämlich nach seinem Zweck bloß eigene Interessen der Mitglieder verfolgt (vgl. etwa zu einem Kleingartenverein VwGH 26.1.1994, 92/13/0059), kann angenommen werden, dass (zumindest einzelne) Mitglieder bereit sind, bloß aus Gefälligkeit im Interesse der Gemeinschaft tätig zu werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden