Für die Beurteilung, ob bestimmte Zuwendungen bzw. ein erlangter Vorteil ein Entgelt eines Dienstgebers darstellen, kommt es darauf an, ob diese nach dem (wahren) Parteiwillen eine Gegenleistung für vom Dienstnehmer erbrachte oder noch zu erbringende Dienste (Arbeitsleistungen) sein sollen, die vom Dienstnehmer für den Dienstgeber im Interesse des Dienstgebers geleistet werden bzw. wurden (vgl. VwGH 15.10.2003, 2002/08/0092, mwN; vgl. zum freien Dienstvertrag VwGH 29.1.2020, Ra 2018/08/0028). Zuwendungen, die nicht als Gegenleistung für eine Arbeitsleistung anzusehen sind, sondern Motiven entspringen, die mit der Arbeitsleistung nicht zusammenhängen, sind dagegen nicht als Entgelt nach § 49 ASVG - und damit auch nicht nach § 4 ASVG - zu qualifizieren (vgl. VwGH 19.11.1987, 87/08/0152, mwN).
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