Für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG kommt es im Sinn von § 539a Abs. 1 ASVG nicht (allein) auf die vertragliche Vereinbarung bzw. auf die Bezeichnung des Vertrages, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit an (vgl. etwa VwGH 23.7.2025, Ra 2024/08/0099, mwN). Für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Abs. 2 ASVG - bzw. auch eines freien Dienstvertrages nach § 4 Abs. 4 ASVG - vorrangig maßgeblich sind also nicht die vertragliche Bezeichnung und die Benennung von Arbeitsabläufen durch die Vertragsparteien, sondern wie das wechselseitige Verhältnis von den Vertragsparteien tatsächlich in die Wirklichkeit umgesetzt wird. Den Vertragsparteien kommt somit kein isolierter Zugriff auf die Rechtsfolge "versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis" in dem Sinn zu, dass diese - ungeachtet der tatsächlichen Umsetzung - vertraglich ausgeschlossen werden könnte (vgl. VwGH 20.9.2006, 2003/08/0274, mwN; vgl. zur weitgehend deckungsgleichen arbeitsvertraglichen Beurteilung die Entscheidungen des OGH zu RIS-Justiz RS0014509).
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