Das freie Dienstverhältnis unterscheidet sich vom abhängigen, echten Dienstverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG durch die persönliche Unabhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber (vgl. etwa 15.12.2023, Ra 2022/08/0136, mwN). Die Pflichtversicherung tritt nach Maßgabe der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 ASVG ein (vgl. insoweit insbesondere zum Fehlen "wesentlicher eigener Betriebsmittel" VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0034).
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