Für die Einbeziehung von im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften in die Beitragsgrundlage ist maßgeblich, ob diese Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit resultieren (vgl. VwGH 2.5.2012, 2009/08/0202, mwN). Einkünfte, die aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit herrühren, welche keine Versicherungspflicht nach dem GSVG begründet, sind somit zur Bemessung der Beitragsgrundlage nicht heranzuziehen (vgl. VwGH 23.12.2021, Ro 2017/08/0014, mwN). Diese Voraussetzung der Einbeziehung der Einkünfte in die Beitragsgrundlage ist im Beitragsverfahren nach dem GSVG zu prüfen. Dabei handelt es sich nicht um eine neuerliche Entscheidung über Umstände, über die mit dem Einkommensteuerbescheid rechtskräftig abgesprochen wurde, sondern um die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorzunehmende Beurteilung, ob eine bestimmte Erwerbstätigkeit, aus der durch den Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkünfte im Sinn des EStG 1988 resultieren, die Pflichtversicherung begründet. Mit dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid steht für die Behörde, die über die Beitragsgrundlage nach § 25 bzw. § 25a GSVG zu entscheiden hat, (nur) bindend fest, dass der Versicherte die in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkünfte erzielt hat (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/08/0292; 11.9.2008, 2006/08/0166; jeweils mwN).
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