Die Winterfeiertagsvergütung ist - anders als die Urlaubsersatzleistung - kein aus einem Beschäftigungsverhältnis gebührendes Entgelt im Sinn des § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG. Es handelt sich vielmehr um einen speziellen, gegenüber der BUAK bestehenden Ersatzanspruch. Dem entspricht auch die Regelung in § 11 Abs. 2a ASVG, die der Sache nach einen eigenen Vollversicherungstatbestand darstellt. Zu einer Zusammenrechnung der Winterfeiertagsvergütung mit dem Entgelt aus einem gleichzeitig bestehenden - für sich bloß geringfügigen - Beschäftigungsverhältnis, sodass auch dieses Beschäftigungsverhältnis bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze im Kalendermonat der Vollversicherung unterliegt, hat es daher nicht zu kommen.
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