Die auf § 19 WRG 1959 gestützte Einräumung eines Mitbenutzungsrechts kann schon nach dem Wortlaut des Gesetzes, demzufolge der an Stau- und Wasserführungsanlagen Berechtigte verhalten werden kann, die Mitbenutzung zu gestatten, wenn dadurch die Benutzung des Wassers am zweckmäßigsten erzielt werden kann und er hierdurch in der Ausübung des ihm zustehenden Wasserbenutzungsrechts nicht erheblich beeinträchtigt wird, einen Eingriff in das für eine mitbenutzte Wasserversorgungsanlage erteilte Maß der Wasserbenutzung nicht mitumfassen. Vielmehr handelt es sich bei einem Mitbenutzungsrecht lediglich um die Mitbenutzung bestehender Anlageteile und nicht um eine Einschränkung oder Aufteilung des dem zur Mitbenutzung verhaltenen Berechtigten erteilten Rechts (VwGH 14.3.2024, Ra 2022/07/0069). Vor diesem Hintergrund ist, um ein Mitbenutzungsrecht an Stau- oder Wasserführungsanlagen iSd § 19 WRG 1959 beanspruchen zu können, ein eigenes Wasserbenutzungsrecht des Mitbenutzungsbewerbers erforderlich.
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