Ra 2025/06/0121 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach der Judikatur des EGMR erfordert insbesondere in Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung strittig sind auch Art. 6 MRK nicht zwingend die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.